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Römischer Senat

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Römischer Senat Artikel

Der römische Senat war bis zu dem Ende der Republik die wichtigste Institution des römischen Staates. Nicht ca. der Senat als Gremium war verantwortlich für diese Bedeutung, auch die Senatoren an sich waren immer wichtige und respektierte Personen in dem Reich. Trotz der eigentlich niemals irgendwo niedergeschriebenen Rechte des Senats und der Rechtskraft eines seiner Beschlüsse wurde bis Augustus die römische Politik durch den Senat bestimmt.

Inhaltsverzeichnis
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Geschichte des Senats

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Der Senat in dem Königtum

Die Informationen über den Senat in der Zeit, als Rom noch von Königen beherrscht wurde (753 bis 510 v. Chr.) sind sehr spärlich gesät. Vermutlich entsprach das Gremium damals noch einem Kronrat, der den König in dessen Politik beriet, selbst aber keine Handlungsmöglichkeit besaß. Die Behauptung vieler antiker Autoren, dass der legendäre Stadtgründer Romulus den ersten Senat einberief, darf angezweifelt werden.

Der Senat, der anfangs circa 100 Mitglieder besessen haben dürfte, setzte sich laut Cicero aus senes, also älteren und erfahrenen Männern, sowie patres, den Oberhäuptern des römischen Adels zusammen. Zusätzlich zu der Beratungsfunktion stellten die Senatoren auch noch den Interrex, das heißt den obersten Verwalter für die Zeit zwischen dem Tode des früheren und der Einberufung eines neuen Königs.

Daneben waren die Aufgaben des Senats wahrscheinlich größtenteils sakraler Funktion. Erst etwa unter König Lucius Tarquinius Priscus, der den Senat um hundert Mitglieder erweitern ließ, wurde jene Funktion durch den hellenistischen Einfluss zu jener Zeit allmählich aufgegeben.

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Der Senat in der Republik

Nach Ende der Königszeit übernahm der Senat die Rolle des Politführers in dem noch kleinen Rom. In dem folgenden System der Magistrate, das sich bald herauskristallisierte, war der Senat die einzige Institution, die wirklich von Dauer war - schließlich wurden die Beamten jährlich neu gewählt.

In Anbetracht der langen Tradition, die der Senat schon zu Beginn der Republik innehatte, fiel ihm die Rolle des kontrollierenden und leitenden Gremiums zu, obwohl diese eigentlichen Gewohnheitsrechte niemals gesetzlich verankert wurden. In den Jahrhunderten der Republik, die nun folgten, regelte der Senat die Außenpolitik, erließ Gesetze und schaffte sie auch ab, ernannte bestimmte Magistraturen, konnte die Beamten auch absetzen und verwaltete die Staatsfinanzen. Verbunden mit der altehrwürdigen Tradition machten diese wichtigen Aufgaben den Senat klar zu dem Herzen des Staates. Den Senat nicht zu respektieren, hieß für einen einfachen Römer, den Staat nicht zu respektieren. Diese Verbundenheit schlug sich auch in der vielmals beschworenen Formel SPQR, senatus populusque romanus (Der Senat und das römische Volk), nieder.

Nach den Standeskämpfen des 4. Jahrhunderts v. Chr. war es zwar auch den einfachen Plebejern vorbehalten, in den Senat einzutreten, doch bis in die hohe Kaiserzeit hinein war der Senat immer fest in der Hand der Nobilität, der patres. Zwar wurde die offizielle Anrede für die Senatoren nach den Standeskämpfen auf patres conscripti (Väter und (Neu) Eingetragene) erweitert, doch die scharfen Kontrollen über den Zugang zu dem Senat, der bis 313 v. Chr. von den Konsuln, später von den Censoren ausgeübt wurde, machte es einem Nichtadeligen sehr schwer, Senator zu werden.

Eine Möglichkeit bestand jedoch für die Plebejer noch im cursus honorum, der traditionellen Ämterlaufbahn. Es war nämlich bereits von sehr früh an Tradition, die beiden Konsuln nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Senat aufzunehmen. Dieser Brauch wurde Schritt für Schritt ausgeweitet, bis zuletzt sogar die Quaestoren, die niedrigsten Beamten innerhalb der Karriereleiter, aufgenommen wurden.

Doch nicht ca. die Herkunft der Kandidaten entschied über den Erfolg seiner Bewerbung: Das Mindestalter für einen Senator, welches für antike Verhältnisse mit 46 recht hoch angesetzt war, die auf 300 festgelegte Höchstanzahl aller Senatoren und nicht zuletzt die Gunst des zuständigen Censors konnten entscheidende Hindernisse darstellen. Erst unter Sulla wurde das Mindestalter auf 30 herabgesetzt und der Senat auf 600 Mitglieder erweitert. Später erhöhte Caesar die Anzahl noch einmal auf rund 1000.

Auch untereinander hatten die Senatoren eine eigene Hierarchie, die sich nach der Herkunft (so hatten die Patrizier beispielsweise gegenüber den Plebejern ein erweitertes Stimmrecht), dem zuvor ausgeübten Amt und dem Alter orientierte. Zusätzlich wurde derjenige Senator, der sich bei einer Senatstagung als erstes in die Liste eintrug, princeps senatus (Der Erste des Senats) genannt. Den Vorsitz der Tagung jedoch führte immer der Beamte, der den Senat einberufen hatte. Das Recht dazu hatten die Konsuln, die Praetoren und nach den Standeskämpfen auch die Volkstribunen.

Wie schon gesagt, übte der Senat seine administrativen Aufgaben nach Gewohnheitsrecht aus. Die wenigen in Gesetze gefassten Aufgaben bestanden unter anderem in der Zuweisung bestimmter Aufgaben an die verschiedenen Feldherren in dem Krieg. Zusätzlich war der Senat aufgrund seiner langen Tradition und der damit verbundenen Autorität Hüter von Sitte und Ordnung und Bewahrer der Traditionen. Insgesamt jedoch stand die Republik ganz in dem Zeichen der senatorischen Gewalt.

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Der Senat in dem Kaiserreich

Nach dem "Jahrhundert der Bürgerkriege" hatten die meisten Senatoren akzeptiert, dass die Ära der fast unbeschränkten Senatsmacht vorbei war. Der letzte Versuch, die Republik mit der Ermordung Caesars in ihrer alten Form zu erhalten, endete in einem blutigen Desaster, das für viele Senatoren tödlich endete. Als Oktavian nach seinem Sieg bei Actium 31 v. Chr. eine Neuordnung des römischen Staatensystems durchführte, leisteten ca. die wenigsten Senatoren ernsthaften Widerstand. In dem nun folgenden System des Prinzipats, das formell die Republik zwar weiterbestehen ließ, viele senatorische Rechte jedoch an den princeps, also den Ersten des Staates übertrug, büßte der Senat nicht ca. viel seiner Entscheidungsgewalt ein; auch die Anzahl der Senatoren wurde wieder auf 600 verringert.

Unter dem ersten Kaiser Oktavian, der sich selbst noch als princeps genannte, konnte der Senat noch ein relativ freundliches Verhältnis zum neuen Machthaber aufbauen, was sich auch in der Verleihung des Titels Augustus (etwa: der Erhabene) äußerte. Augustus selbst trachtete immer danach, mit dem Senat in friedlicher Koexistenz zu regieren.

Der erste Konflikt kam jedoch schon mit Augustus' Tod in dem Jahre 14. Weder sein Nachfolger Tiberius noch der Senat wussten mit dieser völlig neuen Situation umzugehen und begegneten einander mit scharfem Misstrauen. Schlussendlich organisierte Tiberius seine Machtübernahme selbst und verzichtete auf die offizielle Huldigung durch den Senat, auch wenn er in den späteren Jahren seiner Herrschaft eng mit dem Senat kooperierte und ihn als nicht ca. beratendes, sondern auch entscheidendes Gremium betrachtete.

Nach Tiberius versuchte der Senat immer, das ihm weiter anvertraute Recht der Ernennung zu dem Kaiser für sich zu behalten. Formell wurde eine Kaiserherrschaft eigentlich erst durch einen dementsprechenden Senatsbeschluss, doch gab es in der römischen Geschichte genug Fälle, wo sich neue Kaiser nicht deshalb scherten und allein mit den sie unterstützenden Legionen in dem Rücken regierten. Dagegen war der Senat machtlos, auch wenn er versuchte, einen Gegenpol zur ständig wachsenden Einflussnahme der Militärs darzustellen. Den Höhepunkt erreichte diese Auseinandersetzung 238, als der Senat nachdem Tode der beiden Gordianer eigenmächtig mit Pupienus und Balbinus zwei neue Kaiser einsetzte. Ca. 99 Tage später wurden die beiden von den Prätorianern ermordet. Das Militär hatte gesiegt.

Die Macht des Senats hing in dem Folgenden stark vom jeweiligen Kaiser ab. Suchten in den ersten Jahrhunderten des Kaiserreichs noch viele Herrscher, in dem Einvernehmen mit dem Gremium zu herrschen, wurde der Senat vor allem ab dem 3. Jahrhundert mehr und mehr Makulatur. Die wenigen Bereiche, in denen der Senat mit gesetzlichem Recht entscheiden durfte, waren keinesfalls für die große Politik von Bedeutung. Allein die Gesetzesgebung unterlag zusätzlich dem Senat, obwohl der Kaiser auch ohne Zustimmung Gesetze einführen konnte.

Durch die ständige Abwesenheit so mancher Kaiser war der Senat bisweilen imstande, sich so selbst einen größeren politischen Freiraum zu schaffen. Dennoch konnte der ständige Niedergang der Senatsbedeutung so nicht aufgehalten werden. Mit der Reichsteilung in dem Jahre 395 war der Senat faktisch nicht mehr als der Stadtrat von Rom, denn nun saß auch in Konstantinopel ein Senat.

Ironischerweise war es nicht so, dass mit dem Ende des weströmischen Reiches 476 auch der Senat sein Ende gefunden hätte. Stattdessen bestand der Senat noch bis 534 mitsamt den Magistraten wie dem Konsul weiter, auch wenn seine Bedeutung in der nachdem Reichsende folgenden germanischen Herrschaft unklar ist. Nach 534 ist kein Konsul mehr aufgelistet, der Senat jedoch bestand weiter. Die letzte bekannte Aktion bestand in der Entsendung zweier Botschafter zu dem Reichsgericht in Konstantinopel in den Jahren 578 und 580. Nach 541 gab es auch in Konstantinopel keinen Konsul mehr, der östliche Senat bestand jedoch noch vermutlich lange weiter.

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Senatorische Sonderbefugnisse und Geschäftsordnung

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Der Senatsbeschluss

Der Senatsbeschluss (senatus consultum abgekürzt SC), gelegentlich auch als decretum oder sententia genannt, war eine Anweisung, die der Senat nach erfolgter Diskussion und Abstimmung einem Beamten erteilte. Theoretisch gesehen war ein solcher Beschluss nicht bindend, in den Tagen der Republik wagte es jedoch kaum einer, sich einem solchen Befehl zu widersetzen.

Nach der Abstimmung wurde der Senatsbeschluss niedergeschrieben und in dem Saturnstempel, im auch der Staatsschatz ruhte, archiviert. Weniger wichtige Schriftstücke, beispielsweise Protokolle, nicht sonderlich wichtige Reden und so weiter wurden in dem Tabularium, einem 78 v. Chr. erbauten Staatsarchiv, aufbewahrt. Zudem waren die Senatoren verpflichtet, ihre Beschlüsse zu veröffentlichen. Seit Caesar wurden die Beschlusslisten auf dem Forum Romanum für die gesamte Öffentlichkeit ausgehängt.

Bisweilen kam es vor, dass einem Senatsbeschluss verfassungsmäßige Hindernisse in den Weg gelegt wurden. So konnte es zu dem Beispiel vorkommen, dass ein Volkstribun sein Veto einlegte. In diesem Fall wurde das Abstimmungsergebnis von einem senatus consultum zu einer senatus auctoritas, also einer WillensZiel des Senats, herabgestuft und musste erneut zur Abstimmung vorgelegt werden.

Seit dem 2. Jahrhundert v. Chr. existierte zusätzlich ein so genannter senatus consultum ultimum, also ein außerordentlicher Senatsbeschluss, der bestimmten Beamten für eine gewisse Zeitdauer außerordentliche Rechte verlieh. Mit dieser Maßnahme sollte die Notwendigkeit der Ernennnung eines Diktators möglichst selten vorkommen. In der Regel bestand diese Handlung darin, den beiden Konsuln für ihre einjährige Amtszeit uneingeschränkte Macht zu verleihen.

In der Kaiserzeit kamen unabhängig vom Kaiser eingebrachte Gesetzesabstimmungen stets seltener vor; der späteste bekannte Fall dieser Art lag vor, als 178 mit dem senatus consultum Orfitianum (lateinisch: orfanus = Waisenkind) per Gesetz das Vererbungsrecht in dem Falle des Todes einer Frau zugunsten ihrer Kinder neu geregelt wurde.

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Rechtsprechung in dem Senat

Als Gegenmaßnahme zur schwindenden Macht des Senats unter den Kaisern wurde ab 4 v. Chr. dem Senat das Recht zugebilligt, in Fällen von repetundae (illegale Gelderaneignung durch einen Provinzstatthalter) sowie maiestas (Hochverrat) in entsprechenden Ausschüssen Gericht zu sprechen. Mit dem ersten Fall dieser Art unter Augustus entwickelte sich so ein Gewohnheitsrecht.

Eine repetundae kam sehr häufig vor, da die Statthalter einer Provinz praktisch durch keinerlei Gesetz in ihrer Gier gezügelt werden konnten. Am bekanntesten ist hier wohl die von Plinius in seinen Briefen beschriebene Anklage gegen Marcus Priscus , dem Statthalter von Africa. Plinius und Tacitus klagten hier gegen den Statthalter und behaupten übereinstimmend, dass der Angeklagte auch strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten hatte.

Das Verfahren wurde nach allgemein gültigen gerichtlichen Linien geführt: Je zwei Senatoren waren für Anklage beziehungsweise Verteidigung zuständig. Nach einem dreitägigen Prozess hielten alle vier Betreffenden ihre Abschlussrede. Danach wurden von den Konsuln und Prokonsuln verschiedene Strafen zur Debatte gestellt. Schlussendlich wurde mit einer Abstimmung über den Angeklagten geurteilt.

Die Anklage wegen maiestas ist weniger gut bekannt. Tatsächlich war der Begriff des Hochverrats bei den Römern extrem weit auslegbar; der Senat urteilte nachweislich über Fälle, deren Bandbreite von einem bewaffneten Putsch bis hin zu der Mitnahme einer Münze mit dem kaiserlichen Portrait darauf auf die Toilette reichte. Theoretisch konnte fast jeder wegen Hochverrats angeklagt werden, was unter anderem zu den Schrecken der Hochverratsprozesse unter Tiberius oder Nero führte, bei denen Hunderte umgebracht wurden.

In zivilrechtlichen Angelegenheiten hatte der Senat bereits in der Republik gewisse Gerichtsbarkeitsmöglichkeiten, die in der Kaiserzeit lediglich ein wenig erweitert werden konnten. Jedoch ist in der Republik auch ein Fall bekannt, als vor dem Senat ein Hochverratsprozess durchgeführt wurde: Als Catilina mit seinem Putschversuch gescheitert war, wurde in dem Senat über ihn geurteilt. Verschiedene hohe Politiker prangerten das als unrechtmäßig an, konnten die Hinrichtung der Catilinarier jedoch so nicht verhindern.

Siehe auch: Senator, Senat, Curia, Consulat, Liste der römischen Consuln, Römisches Recht, Magistratur, Parlament


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